Kosten
Was kostet die Rimkus®-Therapie?
Näheres zu den Kosten der Rimkus®-Therapie erfahren Sie in meinem Blogbeitrag "Was kostet die Rimkus®-Therapie".
Hier geht´s zum Blogbeitrag.
Allgemeines:
Die Praxis ist rein privatärztlich geführt, aber ich behandle natürlich alle Frauen, die mit entsprechender Beschwerdesymptomatik zu mir kommen. Die Berechnung aller Untersuchungen und Behandlungen erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie bekommen von mir eine Rechnung.
Die Behandlung von Patientinnen aus dem Ausland ist problemlos möglich! Sie erhalten von mir eine individuelle Honorarvereinbarung.
Sofern Sie privatversichert sind, bezahlen sie bitte zuerst Ihre Rechnung und reichen diese dann an Ihre Versicherung zur Erstattung weiter – und ggf. auch an Ihre Beihilfestelle. Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet.
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Warum ist das so?
Ich biete unter anderem auch Diagnose- und Therapie-Verfahren an, die von der „Schulmedizin“ nicht anerkannt sind. Darüber kläre ich umfassend auf. Ein Heilversprechen ist damit nicht verbunden. Die Kosten werden daher von den gesetzlichen Krankenkassen und auch von vielen Beihilfeträgern und selbst von einigen privaten Krankenversicherungen nicht oder nur zum Teil getragen. Man nennt eine solche Therapie einen „Heilversuch“. Ich rechne die Kosten für die Behandlung daher als Selbstzahlerleistung ab. Gesetzlich versicherte Patientinnen haben leider keinerlei Anspruch auf eine Kostenübernahme durch ihre Krankenkasse, eine Abrechnung der anfallenden Kosten über gesetzliche Kassen ist leider nicht möglich, die Kosten sind vollständig selbst zu tragen.
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Das bedeutet:
Grundsätzlich sind die erbrachten Leistungen von Ihnen an die Praxis zu bezahlen, unabhängig vom Erfolg und unabhängig von einer etwaigen Erstattung durch Ihre Krankenkasse. Wenn Sie Sicherheit in der Kostenübernahme wünschen, erkundigen Sie sich bitte vor Inanspruchnahme der Leistungen bei Ihrer Kasse, ob die gewünschten Leistungen übernommen werden. Von mir ausgestellte Rechnungen werden nicht revidiert.
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Aus gegebenem Anlass:
Es ist nicht Aufgabe des behandelnden Arztes, Verhandlungen mit Versicherungen über Erstattungen zu führen. Mit der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung ist die diesbezügliche Pflicht (Obliegenheit) des behandelnden Arztes erfüllt, die Rechnung muß umgehend (ohne Zahlungsziel) von Ihnen beglichen werden – unabhängig von der tatsächlichen Erstattung durch ihre Versicherung.
Ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können laut §6 (2) GOÄ entsprechend einer nach Art, Kosten-und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (Analogziffern).
Bitte beachten Sie, dass Emails, die das Öffnen Ihrer Patientenakte erfordern, nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.
Ich bitte um Verständnis.
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